Bei einem Verstoß kann das Bußgeld bis zu 10.000 € betragen. Das gilt laut Bußgeldkatalog im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz), § 108, für einen fehlenden oder falschen Ausweis bei Verkauf oder Vermietung sowie für fehlende Pflichtangaben in Anzeigen. Wer den Ausweis bei der Besichtigung nicht vorlegt oder nach Vertragsschluss nicht übergibt, riskiert bis zu 5.000 €.
Die Pflicht selbst steht in § 80 GModG: Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing muss dem Interessenten ein Energieausweis vorgelegt werden, spätestens bei der Besichtigung. Das gilt unabhängig vom Baujahr. Ein Gasthof, der verpachtet wird, ein Ladenlokal in einer Altstadt, ein Büro im Münchner Umland: Der Ausweis gehört zur Vermarktung.
In Bayern sind für den Vollzug die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig, für die Kontrolle der Ausweise das DIBt und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau. Das Risiko im Alltag sind aber oft nicht die Behörden, sondern Wettbewerber und Verbände, die fehlerhafte Anzeigen abmahnen.
Dazu kommt die Rechtslage ab 2027. Bis 31.12.2026 haben Sie bei Nichtwohngebäuden die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Ab 01.01.2027 gilt das neue Energieausweisrecht: nur noch der Bedarfsausweis, Effizienzklassen von A bis G, die Pflicht auch bei der Verlängerung von Miet- oder Pachtverträgen, und die Ausnahme für Baudenkmäler entfällt. Gerade für denkmalreiche Altstädte wie Regensburg oder Bamberg ist das eine echte Änderung. Ein Ausweis, der 2026 ausgestellt wird, bleibt 10 Jahre gültig.
Übrigens: Ein Ausweis löst keine Sanierungspflicht aus. Für bestehende Nichtwohngebäude sieht § 40 GModG ab 2030 und 2033 Renovierungsanforderungen vor, mit zahlreichen Ausnahmen. Der Ausweis zeigt Ihnen, wo Sie stehen.