Ab 1. Januar 2027 löst auch die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags die Pflicht aus, einen Energieausweis vorzulegen und zu übergeben. Wer einen Gewerbemietvertrag in Bamberg, Würzburg oder Landshut verlängert, braucht dann einen gültigen Ausweis, auch wenn sich nichts am Mieter ändert.
Die zweite Neuerung betrifft die Denkmäler. Die heutige Ausnahme für Baudenkmäler entfällt mit Ablauf des 31.12.2026. Bayern hat besonders viele Baudenkmäler, vom Patrizierhaus in Regensburg bis zum Gasthof mit Tradition im Alpenvorland. Ab 2027 brauchen auch sie bei Verkauf, Vermietung und Verlängerung einen Ausweis.
Für Nichtwohngebäude gibt es ab 2027 nur noch den Bedarfsausweis, und zwar mit Klassen von A bis G. Die Ausweise, die 2026 ausgestellt werden, bleiben 10 Jahre gültig, es gibt keine Austauschpflicht. Wer also vor Jahresende bestellt, hat die Frage für ein Jahrzehnt geklärt.
Mischgebäude werden ab 2027 wie Nichtwohngebäude behandelt: ein Ausweis für das ganze Gebäude, in Zonen gerechnet. Bis Ende 2026 gelten noch zwei getrennte Ausweise.
Wichtig für Banken und Projektentwickler: Der Ausweis löst keine Sanierungspflicht aus. Für bestimmte Nichtwohngebäude gelten nach § 40 GModG ab 2030 beziehungsweise 2033 gesetzliche Renovierungsanforderungen, die an das Referenzgebäude anknüpfen. Eine Aussage wie „F oder G heißt automatisch sanieren“ wäre falsch.