Technik & Berechnung
Wie zählt die Beleuchtung im Energieausweis eines Nichtwohngebäudes in Bayern?

Bei Nichtwohngebäuden zählt die eingebaute Beleuchtung fest mit: Der Bedarfsausweis weist sie als eigenen Posten des Endenergiebedarfs aus, bei Wohngebäuden gibt es diesen Posten nicht. Wir brauchen Leuchtmittel, Steuerung, Beleuchtungsniveau und Betriebszeiten je Nutzungszone, meist aus Fotos und Rechnungen. Ab 01.01.2027 wird dieselbe Beleuchtung gegen ein Referenzgebäude mit LED gerechnet.
Wer in Bayern an Energieausweis denkt, denkt an Heizung und Dämmung. Bei Gaststuben, Büros und Hallen steckt aber ein weiterer Posten in der Rechnung, den kaum jemand auf dem Zettel hat: das Licht. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Beleuchtung im Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude gerechnet wird, was wir von Ihnen dafür brauchen und warum das Thema 2027 neue Bedeutung bekommt. Rechtsgrundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz).
Die Rechtslage in Kürze: Bis 31.12.2026 haben Eigentümer von Nichtwohngebäuden nach heutigem Recht die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Ab 01.01.2027 gilt das neue Energieausweisrecht, und für Nichtwohngebäude bleibt nur noch der Bedarfsausweis. Wir empfehlen bei Gewerbe ohnehin den Bedarfsausweis.
Zählt die Beleuchtung im Energieausweis für Nichtwohngebäude wirklich mit?
Ja. Beim Nichtwohngebäude gehört die eingebaute Beleuchtung zu den Posten, die der Bedarfsausweis getrennt ausweist. Nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 GModG ist der jährliche Endenergiebedarf aufzuteilen auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung. Auch die Definition des gebäudetechnischen Systems in § 3 GModG nennt bei Nichtwohngebäuden ausdrücklich die eingebaute Beleuchtung.
Bei Wohngebäuden ist das anders. Dort beschreibt der Ausweis im Kern Heizung und Warmwasser, das Licht in der Küche spielt keine Rolle. Der Verbrauchsausweis für ein Nichtwohngebäude schließt dagegen Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung ein. Beim Bedarfsausweis wird das Ganze gerechnet, nicht gemessen.
Das hat eine praktische Folge: Ein Bürohaus mit Dauerlicht in großen Fluren verbraucht anders als ein Lagerraum, in dem nur bei Bedarf jemand das Licht anmacht. Der Ausweis soll diesen Unterschied abbilden. Das Licht ist also kein Beiwerk, sondern ein Rechenposten, dessen Größe sich aus Nutzung, Technik und Steuerung ergibt.
Zur Einordnung der Bilanz im Ganzen, mit Heizung, Warmwasser und Lüftung als Nachbarposten, lohnt der Ratgeber zur DIN 18599.
Welche Angaben zur Beleuchtung braucht der Bedarfsausweis?
Wir brauchen für jede Nutzungszone das Leuchtmittel, die Leuchtenart, die Steuerung, das Beleuchtungsniveau und die Betriebszeiten. Das meiste erkennen wir auf Fotos, den Rest liefern Rechnungen, Datenblätter oder ein kurzes Telefonat.
| Angabe | Was gemeint ist | Woher die Daten kommen |
|---|---|---|
| Leuchtmittel | LED, Leuchtstoffröhre, Kompaktleuchtstoff, Halogen, Glühlampe | Deckenfoto, Rechnung der Elektrofirma |
| Leuchtenart | direkt, indirekt oder gemischt strahlend | Foto der Leuchten im Raum |
| Steuerung | Handschalter, Präsenzmelder, Tageslichtregelung, Dimmung | Foto der Melder, Bedienelemente, Elektriker |
| Beleuchtungsniveau | Beleuchtungsstärke in Lux, Wartungswert | Normwert je Nutzung, Beleg bei abweichendem Wert |
| Betriebszeiten | Stunden pro Tag, Tage pro Jahr | Öffnungszeiten, Schichtplan, Mieter |
| Fläche und Zone | welcher Raum zu welcher Nutzung gehört | Grundriss, Zonierung |
| Tageslichtanteil | Fenster, Oberlichter, Lichtkuppeln | Fotos, Grundriss |
Die Norm für die Berechnung ist die DIN V 18599, dort der Teil 4 für die Beleuchtung. Fehlen Angaben, ist das kein Abbruchgrund. Wir rechnen dann mit baujahrtypischen Werten, die bewusst vorsichtig angesetzt sind. Jeder Beleg ersetzt einen Näherungswert durch Ihre echte Beleuchtung. Die Gesamtliste aller Unterlagen steht in der Unterlagen-Checkliste.
Ein Hinweis zur Rechenlogik: Für zu errichtende Nichtwohngebäude schreibt § 30 Abs. 6 GModG vor, die Beleuchtung zu bilanzieren, wenn in einer Zone mindestens 75 Lux erforderlich sind und eine Nutzung von mehr als zwei Monaten im Jahr und mehr als zwei Stunden am Tag vorgesehen ist. Das zeigt, wie die Norm denkt: Was selten und schwach leuchtet, fällt nicht ins Gewicht, was täglich lange brennt, schon.
Warum hängt das Licht an der Nutzungszone?
Weil derselbe Quadratmeter je nach Nutzung ganz andere Lichtansprüche hat. Der Bedarfsausweis teilt ein Nichtwohngebäude in Nutzungszonen, und jede Zone bekommt eigene Annahmen für Beleuchtungsstärke, Betriebszeit und Steuerung. Büro, Gaststube, Küche, Lager und Flur sind verschiedene Zonen.
Unser Festpreis von 899 € deckt bis zu vier Nutzungszonen ab. Wie die Aufteilung gelingt, zeigt der Ratgeber zur Zonierung.
Welche Lichtfragen in bayerischen Betrieben typisch sind, zeigt die folgende Übersicht:
| Betrieb in Bayern | Typische Zonen | Typische Lichtfrage |
|---|---|---|
| Gasthof in Oberbayern | Gaststube, Saal, Küche, Gästezimmer | Indirekte Wandleuchten und Halogenstrahler in der Gaststube, Leuchtstoff in der Küche |
| Bürogebäude in München | Büro, Besprechung, Flur, Tiefgarage | LED-Panels mit Tageslichtregelung, Dauerlicht in Fluren |
| Halle in Mittelfranken | Produktion, Lager, Büro | Hallenstrahler mit Leuchtstoff, teils bereits LED |
| Brauerei oder Lebensmittelbetrieb | Sudhaus, Abfüllung, Lager, Verwaltung | Feuchtraumleuchten, lange Betriebszeiten im Mehrschichtbetrieb |
| Ladengeschäft in einer Altstadt | Verkaufsraum, Lager, Schaufenster | Akzentstrahler im Verkaufsraum, Denkmalauflagen am Gebäude |
Welche Beleuchtung steckt typischerweise in bayerischen Betrieben?
In Bayern trifft man Beleuchtung aus mehreren Jahrzehnten im selben Haus. Ein Gasthof wurde oft Stück für Stück erweitert: Die alte Stube hat warme Halogen- oder Glühlicht-Optik, der Saal von 1990 hängt voller Leuchtstoffleuchten, die neue Küche hat LED. Im Ausweis sind das drei Bereiche mit drei Lichtarten.
Im Großraum München dominieren Büros mit Tageslichtregelung und Präsenzmeldern. Je neuer das Haus, desto besser ist die Steuerung belegt. Interessant sind die Flure und Tiefgaragen: Lange Betriebszeiten machen sie zu spürbaren Posten.
In den Gewerbegebieten von Ingolstadt, Regensburg und Nürnberg stehen Hallen, deren Beleuchtung seit Jahren niemand angeschaut hat. Hier kommen häufig Leuchtstoff-Hallenstrahler vor, und genau hier entscheidet die Rechnung des Elektrikers oder ein Deckenfoto, ob der Ausweis Altbestand oder bereits erneuerte LED zeigt.
In Brauereien und Lebensmittelbetrieben laufen Sudhaus, Abfüllung und Lager oft in mehreren Schichten. Die Leuchten sind dort meist robuste Feuchtraumleuchten, die lange halten und selten getauscht werden. Genau deshalb lohnt der Blick auf das Baujahr der Leuchten: Eine Anlage aus den 1990er Jahren und eine Erweiterung von 2020 liegen im selben Betrieb, werden aber verschieden gerechnet. Sind die Bereiche als eigene Zonen angelegt, bildet der Ausweis diesen Unterschied ab.
Bei Hotels in den Alpen- und Seenregionen ist die Betriebszeit der Hebel. Flure, Foyer und Wellnessbereiche brennen in der Saison fast durchgehend. Wer die Zeiten sauber angibt, bekommt einen Ausweis, der den Betrieb abbildet.
In denkmalgeschützten Altstadtgebäuden, etwa in Regensburg oder Bamberg, ist die Beleuchtung oft im Ladenlokal erneuert worden, während das Gebäude selbst unberührt blieb. Auch das ist im Ausweis kein Problem: Die Leuchten gehören zur Technik, die Hülle bleibt, wie sie ist. Und ab 2027 gibt es keine Denkmal-Ausnahme mehr (siehe unten).
Gibt es eine Pflicht zur automatischen Beleuchtungssteuerung?
Für Nichtwohngebäude mit großer Gebäudetechnik ja, für kleinere Betriebe nein. § 56 Abs. 6 GModG verlangt in der heute geltenden Fassung: Ein Nichtwohngebäude, dessen Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat, muss bis zum Ablauf des 31.12.2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein. Ausnahme: Die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die Steuerung soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
Das trifft vor allem große Hotels, Gewerbebauten und Bürokomplexe. Ein Gasthof mit kleiner Heizanlage liegt in aller Regel darunter. Die Pflicht hängt zusammen mit der Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 1 bis 3, die ebenfalls bis 31.12.2029 nachzurüsten ist. Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Gebäudeautomation.
Wichtig: Der Energieausweis löst diese Pflicht nicht aus, und umgekehrt ersetzt eine Steuerung den Ausweis nicht. Beides sind getrennte Vorschriften. Die Modernisierungsempfehlungen im Ausweis dürfen aber auf Lichtsteuerung hinweisen.
Was ändert sich 2027 bei der Beleuchtung im Energieausweis?
Ab 01.01.2027 wird dieselbe Beleuchtung gegen ein anderes Referenzgebäude gerechnet und in einer Klasse ausgedrückt. Bis 31.12.2026 haben Nichtwohngebäude keine Effizienzklasse. Danach gibt es sie von A bis G.
Die Klasse ergibt sich aus dem Verhältnis Ihres errechneten Primärenergiebedarfs zu dem eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung. Die Grenzen: A höchstens 1,0 und nur für Nullemissionsgebäude, B über 1,0, C über 1,48, D über 1,97, E über 2,46, F über 2,95, G über 3,5.
Für die Beleuchtung sind drei Neuerungen wichtig:
- Referenzbeleuchtung LED. In der Anlage 2 der heutigen Fassung ist die Referenzbeleuchtung eine Leuchtstofflampe mit elektronischem Vorschaltgerät. In der ab 01.01.2027 geltenden Fassung sind es LED-Leuchten, mit nach Zonennutzung gestaffelten Annahmen für Präsenz- und Tageslichtsteuerung. Bestehende Leuchtstoffbeleuchtung misst sich also an einem strengeren Maßstab.
- Strom 1,5 statt 1,8. Der Primärenergiefaktor für Strom sinkt. Licht ist reiner Strom, deshalb wirkt das zugunsten der Beleuchtung.
- Neue Berechnungsnorm. Die DIN/TS 18599:2025-10 ersetzt die DIN V 18599:2018-09.
Die Referenz ist ein rechnerischer Maßstab und keine Pflicht für Ihr Gebäude. Sie müssen nicht auf LED umrüsten, aber eine LED-Beleuchtung mit Belegen verbessert Ihr Ergebnis im Vergleich.
Daneben gelten ab 2027 weitere Änderungen: Der Ausweis ist digital in maschinenlesbarem Format auszustellen, die Vorlagepflicht gilt auch bei der Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, und die Denkmal-Ausnahme entfällt. Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig, eine Austauschpflicht gibt es nicht. Bußgelder: bis 10.000 € bei fehlendem oder falschem Ausweis bei Verkauf oder Vermietung, bis 5.000 € bei Nichtvorlage bei der Besichtigung oder Nichtübergabe (§ 108 GModG).
Lohnt es sich, vor dem Ausweis auf LED umzurüsten?
Das kommt auf den Zeitplan an. Der Ausweis bildet den Zustand zum Ausstellungstag ab. Steht die Umrüstung unmittelbar bevor und drängt kein Vertrag, lässt man den Ausweis nach Abschluss der Arbeiten erstellen, mit Rechnung und Datenblatt als Beleg. Muss der Ausweis jetzt vorliegen, weil ein Exposé online geht oder eine Besichtigung ansteht, wartet man nicht: Ein gültiger Ausweis ist wichtiger als ein besserer.
Grundsätzlich gilt: Eine Umrüstung rechnet sich über Stromkosten und Wartung, nicht über den Ausweis. Wie sehr sie Ihr Ergebnis ändert, hängt von Betriebszeiten und Zonen ab. Die kostenlose Vorprüfung gibt dazu eine erste Einschätzung, wo Ihr Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt, und ob sich die Neuerungen ab 2027 bei Ihnen bemerkbar machen.
Was ist Ihr nächster Schritt?
Machen Sie je Raumtyp ein Foto der Decke, legen Sie die letzte Elektrorechnung oder den Leuchten-Lieferschein dazu und schicken Sie alles per WhatsApp oder E-Mail an uns. Die kostenlose Vorprüfung sagt Ihnen vorab, was für den Bedarfsausweis noch fehlt.
Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude kostet 899 € Festpreis, inklusive bis zu 4 Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und DIBt-Registriernummer, gültig zehn Jahre. Bei sehr großen oder komplexen Objekten nennt die Vorprüfung vorab einen verbindlichen Festpreis. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen, alles ohne Vor-Ort-Termin. Erreichbar sind wir telefonisch und per WhatsApp unter 0152 060 777 67. Es gilt die Geld-zurück-Garantie.
Häufige Fragen
Muss ich für den Energieausweis auf LED umrüsten?
Nein. Der Ausweis bildet den Zustand ab, den Ihr Gebäude zum Ausstellungszeitpunkt hat, und löst keine Umrüstung aus. Die Modernisierungsempfehlungen im Ausweis dürfen Beleuchtung nennen, sind aber nur Hinweise. Eine gesetzliche Beleuchtungssteuerungspflicht gibt es nur für Gebäude mit großer Technik, mehr dazu im Text.
Zählt die Schaufensterbeleuchtung oder die Außenbeleuchtung mit?
Bilanziert wird die in das Gebäude eingebaute Beleuchtung. Wie Schaufenster, Fassadenstrahler oder Parkplatzleuchten im Einzelfall behandelt werden, klären wir anhand Ihrer Unterlagen in der Vorprüfung. Nennen Sie sie trotzdem, dann steht fest, was in der Bilanz liegt und was nicht.
Was ist ein Wartungswert der Beleuchtungsstärke?
Der Wartungswert ist die Beleuchtungsstärke in Lux, die im Raum über die gesamte Betriebsdauer mindestens erhalten bleiben soll. Er bestimmt, wie viel Licht ein Raum rechnerisch braucht. Sie müssen ihn nicht messen: Für übliche Nutzungen wie Büro, Gaststube oder Lager gibt die Norm Werte vor, abweichende tatsächliche Werte können wir mit Belegen ansetzen.
Wie belege ich meine vorhandene Beleuchtung am einfachsten?
Ein Foto je Raumtyp, eine Rechnung oder ein Lieferschein der Leuchten und der Hinweis, ob ein Präsenzmelder oder eine Tageslichtregelung verbaut ist. Ein Deckenfoto zeigt oft schon, ob Leuchtstoffröhren, Halogenstrahler oder LED-Panels hängen. Bei vermieteten Flächen hilft die Nachfrage beim Mieter.
Verändert sich meine Beleuchtung im Ausweis, wenn ich 2027 einen neuen Ausweis brauche?
Die Daten Ihrer Leuchten bleiben gleich, aber die Bewertung ändert sich: Gerechnet wird nach DIN/TS 18599:2025-10, Strom zählt mit dem Faktor 1,5 statt 1,8, und das Ergebnis wird mit einem Referenzgebäude verglichen und in eine Klasse von A bis G übersetzt. Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig.
Quellen
Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.