Technik & Berechnung
Inspektion von Klimaanlagen: Muss mein Betrieb prüfen lassen, und wie oft?

Der Betreiber einer Klimaanlage mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf muss sie nach §§ 74 bis 78 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) energetisch inspizieren lassen, erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme und danach alle zehn Jahre. Ab 1. Januar 2027 kommen Lüftungsanlagen über 70 Kilowatt hinzu, und Anlagen über 70 Kilowatt werden alle fünf Jahre geprüft.
Welche Klimaanlagen müssen inspiziert werden?
Jede in ein Gebäude eingebaute Klimaanlage mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf, ebenso eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage über derselben Grenze. So steht es in § 74 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz).
Die Pflicht trifft den Betreiber. Er muss die Inspektion von einer berechtigten Person durchführen lassen, und zwar in den Zeiträumen, die § 76 festlegt. Eine Klimaanlage ist dabei nach § 3 die Gesamtheit der Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur geregelt wird.
Zwei Dinge fallen aus der Pflicht heraus. Anlagen bis 12 Kilowatt Kältebedarf brauchen keine Inspektion. Und reine Prozesskälte, zum Beispiel die Kühlung von Gärtanks, Fleisch oder Molkereiprodukten, ist keine Raumluftbehandlung. Sobald eine Anlage aber zugleich Räume klimatisiert, in denen Menschen arbeiten oder sich aufhalten, lohnt eine fachliche Einordnung.
Wohngebäude haben eine eigene Ausnahme, wenn sie eine kontinuierliche Überwachung und wirksame Regelung besitzen. Für Gewerbe ist die entscheidende Ausnahme eine andere, sie steht weiter unten.
Wie oft und wann ist die Inspektion fällig?
Erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre. Das gilt nach heutigem Recht für alle Anlagen über 12 Kilowatt.
Wesentliche Bauteile sind Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine. Tauschen Sie einen davon, beginnt der Zeitraum neu. Das ist wichtig für Betriebe mit gemischtem Anlagenalter: Eine Anlage von 2012 mit einer neuen Kältemaschine von 2021 wird nach dem Austausch bewertet.
Für Altanlagen gab es eine Stichtagsregel. Eine Anlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt war und noch nicht geprüft wurde, hätte bis zum 31. Dezember 2022 inspiziert werden müssen. Wurde das versäumt, ist es eine Pflichtverletzung, die Sie nachholen sollten.
Die Dimensionierungsprüfung muss nicht jedes Mal neu erfolgen. Hat sich an der Anlage und am Kühlbedarf des Gebäudes nichts geändert, entfällt sie bei Folgeinspektionen. Das spart Aufwand bei stabilen Büro- und Praxisnutzungen.
Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?
Der Kreis wächst, und die Intervalle werden für große Anlagen kürzer. Das regelt Artikel 2 der Novelle vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) in den §§ 74 bis 76, in Kraft ab 1. Januar 2027.
| Anlagentyp | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Klimaanlage oder Klima-Lüftungskombination, über 12 bis 70 kW Kältebedarf | Erstprüfung im 10. Jahr, danach alle 10 Jahre | unverändert: 10. Jahr, danach alle 10 Jahre |
| Klimaanlage oder Klima-Lüftungskombination über 70 kW Kältebedarf | Erstprüfung im 10. Jahr, danach alle 10 Jahre | Erstprüfung im 5. Jahr, danach alle 5 Jahre |
| Lüftungsanlage über 70 kW Nennleistung | keine Inspektionspflicht | neu: Erstprüfung im 5. Jahr, danach alle 5 Jahre |
Für bestehende Anlagen gibt es Übergangsfristen. Eine Klimaanlage über 12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr als zehn Jahre alt war, muss bis Ende 2028 erstmals geprüft werden. Bei den neu einbezogenen Lüftungsanlagen hängt die Frist vom Alter am 1. Januar 2027 ab: Anlagen über vier bis zwölf Jahre innerhalb von sechs Jahren, über zwölf Jahre innerhalb von vier Jahren, über 20 Jahre innerhalb von zwei Jahren.
Neu ist auch eine Entlastung: Wurde eine Anlage bereits nach der EU-Verordnung 2024/573 überprüft (Kältemittel), müssen diese Prüfungen in der Inspektion nicht erneut durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind zu übernehmen. Sprechen Sie Ihren Kälte-Servicebetrieb darauf an, damit Berichte nicht doppelt entstehen.
Wer darf inspizieren, und was prüft er?
Eine fachkundige Person nach § 77. Dazu zählen Ingenieure der Versorgungstechnik oder Technischen Gebäudeausrüstung, Meister und Handwerker aus anlagentechnischen Gewerben sowie Techniker, deren Ausbildung Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst. Die Berufserfahrung ist je nach Abschluss unterschiedlich geregelt.
Die Inspektion prüft die Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bewertet, was sich seit der Auslegung geändert hat: Raumnutzung und Belegung, Nutzungszeiten, innere Wärmequellen, bauphysikalische Eigenschaften und die vom Betreiber geforderten Sollwerte. Dazu kommt die Effizienz der wesentlichen Komponenten.
Anlagen über 70 Kilowatt werden nach DIN SPEC 15240 geprüft. Am Ende steht ein Inspektionsbericht mit kurzen fachlichen Hinweisen, wie sich die Anlage kostengünstig verbessern, ersetzen oder durch Alternativen ablösen lässt. Die inspizierende Person trägt vorab eine Registriernummer ein, die sie beim Deutschen Institut für Bautechnik beantragt, und übergibt den Bericht dem Betreiber.
Wir erstellen Energieausweise, keine Inspektionsberichte. Für die Inspektion brauchen Sie einen Fachbetrieb aus der Kälte- und Klimatechnik oder ein Ingenieurbüro.
Wann entfällt die Inspektionspflicht?
Bei Nichtwohngebäuden entfällt sie in zwei Fällen. Erstens, wenn das Gebäude mit einem System für Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung nach § 56 GModG ausgestattet ist. Zweitens, wenn die Gesamtwirkung gleichwertig ist: bei einem Energieleistungsvertrag oder einer Anlage, die ein Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber betreibt und die systemseitig überwacht wird.
Der erste Fall ist für viele Betriebe der interessante. Wer ohnehin bis Ende 2029 ein Automationssystem einbauen muss, deckt damit auch die Klimaanlagen ab. Ab 2027 verweist das Gesetz dafür auf die Anforderungen von § 56 Absatz 2. Das System muss also wirklich leisten, was dort steht, ein einfaches Regelgerät genügt nicht. Die Anforderungen beschreibt unser Beitrag zur Gebäudeautomation.
Eine weitere Erleichterung gilt für Betreiber vieler gleichartiger Anlagen. Wer mehr als zehn Anlagen mit 12 bis 70 Kilowatt in vergleichbaren Gebäuden betreibt, die nach demselben Plan errichtet wurden, darf stichprobenweise prüfen lassen: bei bis zu 200 Anlagen jede zehnte, darüber jede zwanzigste. Das ist für Filialisten und Ketten gedacht, nicht für den einzelnen Betrieb.
Wie hängt die Inspektion mit dem Energieausweis zusammen?
Heute verlangt das Gesetz im Energieausweis die Angabe inspektionspflichtiger Klimaanlagen samt Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion. Zusätzlich nennt der Ausweis die Art der Lüftung und, falls vorhanden, die Art der Kühlung. Fehlt der Inspektionsbericht, fehlt dem Aussteller eine Grundlage.
Die Rechtslage in Kürze: Bis zum 31. Dezember 2026 haben Sie bei Nichtwohngebäuden nach geltendem Recht die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, und es gibt noch keine Effizienzklasse. Ab dem 1. Januar 2027 gilt das neue Energieausweisrecht, danach nur noch Bedarfsausweis und erstmals Klassen A bis G für Nichtwohngebäude. Das Muster für den neuen Ausweis ist nach unserem Kenntnisstand noch nicht bekannt gemacht, wir beobachten es. Wir empfehlen bei Gewerbe den Bedarfsausweis. Er bildet die Kältetechnik im Gebäude ab, während ein Verbrauchsausweis nur das Nutzerverhalten spiegelt. Die Gründe erläutert der Beitrag zu Bedarfs- oder Verbrauchsausweis im Gewerbe.
Klimatisierte Flächen verbrauchen Strom, und Strom wiegt in der Primärenergiebilanz schwer. Eine ältere, überdimensionierte Kälteanlage kann den berechneten Bedarf eines Gebäudes merklich anheben. Die Zahl hängt von Gebäude und Anlage ab, eine Faustregel gibt es nicht. Die Berechnung beschreibt der Beitrag zur DIN 18599.
Welche Unterlagen sollte der Betreiber für die Inspektion bereithalten?
Die Angaben, auf die sich die Inspektion nach § 75 GModG stützt. Je vollständiger sie sind, desto zügiger kommt der Bericht zustande.
- Typenschild und Leistung: Nennleistung für den Kältebedarf, Hersteller, Baujahr und Datum der Inbetriebnahme.
- Austauschhistorie: Rechnungen oder Wartungsberichte über getauschte Wärmeübertrager, Ventilatoren oder Kältemaschinen. Sie entscheiden über den Beginn der Zehn- oder Fünfjahresfrist.
- Nutzungsänderungen: Wurden Räume umgebaut, anders belegt oder die Betriebszeiten verlängert? Das Gesetz nennt Raumnutzung, Belegung, Nutzungszeiten und innere Wärmequellen ausdrücklich.
- Sollwerte: Welche Temperaturen, Luftmengen und Feuchten sind eingestellt, und mit welchen Toleranzen?
- Frühere Berichte: Inspektionsberichte mit Registriernummer und Prüfberichte nach der EU-Verordnung 2024/573.
Die Frage nach der Registriernummer ist keine Formsache. Ein Bericht ohne eingetragene Nummer entspricht nicht dem Gesetz, denn die inspizierende Person muss sie vor der Übergabe eintragen.
Was heißt das für Bürohaus, Hotel und Fachmarkt in Bayern?
Klimaanlagen stehen dort, wo viele Menschen auf engem Raum arbeiten oder wohnen, und davon gibt es in Bayern viele.
Im Großraum München sind Bürogebäude und Technologiestandorte klimatisiert, vom Altbau der Nachkriegszeit bis zum Neubau. Bei Anlagen, die älter als zehn Jahre sind, sollte die Erstprüfung schon erfolgt sein. Bei Altanlagen mit Austausch einzelner Bauteile lohnt ein Blick in die Unterlagen, welcher Zeitraum jeweils läuft.
In Oberbayern, im Allgäu und am Bodensee gehören Hotels mit Tagungsräumen, Wellnessbereichen und Restaurants zu den typischen Betrieben. Dort laufen Lüftungs- und Klimaanlagen oft für mehrere Zonen zugleich. Mit der Einbeziehung großer Lüftungsanlagen ab 2027 betrifft die Regel mehr Hoteliers als bisher. Ein Gasthof mit einfacher Küchenabluft liegt in der Regel darunter.
In Ingolstadt, Regensburg und Nürnberg stehen Fertigungshallen, Entwicklungsgebäude und Verwaltungsbauten der Industrie, in denen Räume klimatisiert werden. In Mittelfranken zählen Fachmärkte und Logistikzentren dazu. Bei Fachmärkten und Lebensmittelhändlern sind Verkaufsräume klimatisiert, während die Kühlregale eher zur Prozesskälte zählen. Betreiber mehrerer Standorte können von der Stichprobenregel profitieren, wenn Gebäude und Anlagen gleichartig sind.
In denkmalreichen Altstädten wie Regensburg, Bamberg oder Würzburg sitzen Büros, Kanzleien und Gastronomie in historischen Häusern. Außengeräte werden dort oft in Höfen oder auf Dächern versteckt. Die Inspektionspflicht hängt allein an der Anlage, nicht am Denkmalstatus.
Landesrechtlich haben wir für Bayern keine Besonderheit belegt. Die Inspektionsberichte unterliegen der Stichprobenkontrolle der zuständigen Landesbehörde.
Was kostet es, wenn ich die Inspektion versäume?
Bis zu 10.000 Euro Bußgeld. Wer entgegen § 74 Absatz 1 GModG eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 108 GModG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Auch die Person, die ohne Fachkunde inspiziert, handelt ordnungswidrig.
Zudem muss der Betreiber den Bericht der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Fehlt er, lässt sich die Pflicht nicht nachweisen. Bei einem Verkauf werden Käufer nach den Berichten fragen, denn die Anlage bleibt im Gebäude und die nächste Fälligkeit gehört zur Objektakte.
Praktisch heißt das: Legen Sie eine Liste Ihrer Anlagen an, notieren Sie Leistung, Inbetriebnahme und Datum des letzten Berichts und tragen Sie die nächste Fälligkeit in den Kalender ein. So behalten Sie den Überblick.
Wie geht es für Sie weiter?
Sortieren Sie Ihre Anlagen nach der 12-Kilowatt-Grenze und der 70-Kilowatt-Grenze, prüfen Sie, ob ein Automationssystem nach § 56 die Inspektion ersetzen kann, und beauftragen Sie dann einen Fachbetrieb. Für den Energieausweis Ihres Gebäudes kümmern wir uns um den Rest.
Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude kostet bei uns 899 Euro Festpreis, ist zehn Jahre gültig und enthält die Modernisierungsempfehlungen. Die Unterlagen kommen von Ihnen per E-Mail oder WhatsApp, die Ausstellung läuft digital und ohne Vor-Ort-Termin. Mehr zum Angebot steht unter Bedarfsausweis Nichtwohngebäude und zu den Pflichten im Überblick unter Energieausweis-Pflicht für Nichtwohngebäude.
Ihr nächster Schritt: Nutzen Sie die kostenlose Vorprüfung. Wir sagen Ihnen vorab, wo Ihr Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt und was wir an Unterlagen brauchen. Eine erste Größenordnung liefert der Rechner.
Häufige Fragen
Wer ist mit „Betreiber“ gemeint, der Eigentümer oder der Mieter?
Das Gesetz spricht vom Betreiber der Anlage. Das ist, wer die Anlage tatsächlich betreibt und für sie verantwortlich ist. In der Praxis klären Mietverträge oft, wer die Pflicht trägt. Wir raten, das ausdrücklich schriftlich festzulegen.
Ersetzt der Energieausweis die Inspektion?
Nein. Der Energieausweis bewertet das Gebäude, die Inspektion prüft die Anlage. Beide sind getrennte Pflichten mit getrennten Berichten und Registriernummern. Im Ausweis erscheinen inspektionspflichtige Anlagen aber als Angabe.
Gilt die Pflicht für die Kühlung in einer Brauerei oder Metzgerei?
Das Gesetz definiert die Klimaanlage über die Raumluftbehandlung, bei der die Temperatur geregelt wird. Reine Prozesskälte für Produkte ist keine Raumklimatisierung. Kühlt die Anlage auch Aufenthaltsräume, sollten Sie die Einordnung fachlich klären lassen.
Was passiert mit dem Inspektionsbericht?
Die inspizierende Person trägt eine Registriernummer ein und übergibt den Bericht dem Betreiber. Der Betreiber muss ihn der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorlegen. Heben Sie ihn also auf, wie Wartungsprotokolle auch.
Muss ich eine Anlage inspizieren lassen, die ich bald stilllege?
Das Gesetz kennt dafür keine eigene Ausnahme. Wenn die Anlage im Prüfjahr noch betrieben wird, gilt die Pflicht. Planen Sie eine Stilllegung, sprechen Sie vorher mit einer fachkundigen Person über das richtige Vorgehen.
Quellen
Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.