Gebäudetypen

Energieausweis für ein Pflegeheim oder Betreutes Wohnen: Was gilt, was wird gerechnet?

Zuletzt aktualisiert am 11. Oktober 20267 Minuten LesezeitVon Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer
Zweigeschossiges Pflegeheim mit Balkonen in einer bayerischen Kleinstadt, dahinter Fachwerkhäuser und ein Kirchturm

Ein Pflegeheim wird in der Regel als Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 als Bedarfsausweis gerechnet. Bei Betreutem Wohnen entscheidet die tatsächliche Nutzung, ob Wohn-, Nichtwohn- oder Mischgebäude. Der Ausweis wird fällig bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing, ab 2027 auch bei Verlängerung. Festpreis 899 €.

Pflegeheime sind für den Energieausweis ein Sonderfall: Sie laufen rund um die Uhr, brauchen viel Warmwasser, haben Großküche und Wäscherei und sind oft aus mehreren Bauabschnitten zusammengewachsen. Betreutes Wohnen liegt zwischen Wohnen und Pflege. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) kennt dafür keine Sonderregel, aber die Einordnung entscheidet, welcher Ausweis nötig ist. Hier die Antworten, geordnet nach den Fragen, die Eigentümer, Betreiber und Käufer uns stellen.

Gilt ein Pflegeheim als Nichtwohngebäude?

In der Regel ja, wenn überwiegend gepflegt, versorgt und betreut wird. Dann rechnen wir es als Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 und stellen einen Bedarfsausweis aus. Der Festpreis beträgt 899 €, inklusive bis zu 4 Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und DIBt-Registriernummer.

Maßgeblich ist nicht der Name im Mietvertrag, sondern die tatsächliche Nutzung. Ein Haus mit Pflegezimmern, Stationsbereichen, Speisesaal, Küche, Verwaltung und Therapieräumen ist ein klarer Fall. Schwieriger wird es bei Seniorenwohnanlagen. Dazu die nächste Frage.

Wie ist Betreutes Wohnen einzuordnen?

Das hängt davon ab, wie viel des Hauses Wohnen ist und wie viel Gemeinschafts- und Pflegefläche. Reine Wohnanlagen mit Notrufknopf sind meist Wohngebäude, Anlagen mit Pflegestützpunkt, Tagespflege und Gemeinschaftsküche können Mischgebäude sein.

Für Mischgebäude gilt eine Regel mit Stichtag:

  • Bis 31.12.2026: Ist der Nichtwohnanteil erheblich (über 10 % der Gesamtnutzfläche) und unterscheiden sich Nutzung und Anlagentechnik wesentlich, werden zwei Ausweise ausgestellt, einer für den Wohnteil, einer für den Nichtwohnteil. Wir bieten sie als Paket für 899 € an statt 1.298 € einzeln.
  • Ab 01.01.2027: Ein Bedarfsausweis für das ganze Gebäude, in Zonen gerechnet, so wie beim Nichtwohngebäude. Das Gesetz spricht dann von „nicht unerheblichen Teilen“ der Nutzfläche (§ 20 Abs. 2 neu). Der Verbrauchsausweis ist dann nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Wohngebäude empfehlen wir immer als Bedarfsausweis. Wir klären die Einordnung in der kostenlosen Vorprüfung anhand von Flächenaufteilung, Heizungs- und Lüftungsanlagen. Mehr zur Mischung im Ratgeber Mischgebäude.

Warum rechnet ein Pflegeheim anders als ein Bürogebäude?

Weil Betriebszeiten, Warmwasser und Lüftung grundverschieden sind. Ein Büro steht nachts leer, ein Pflegeheim nie. Die Berechnung nach DIN V 18599 bildet das über Nutzungsprofile je Zone ab.

BereichMerkmalFolge für die Berechnung
Pflegezimmer und StationenDauerbelegung, höhere Raumtemperatur als im Büro üblichHoher Heizwärmebedarf, wenig Nachtabsenkung
Küche und SpeisesaalGroßgeräte, Abluft, Mahlzeiten mehrmals täglichEigene Zone, Lüftungs- und Warmwasseranteil
Bäder und PflegebäderHoher WarmwasserverbrauchTrinkwarmwasser dominiert den Endenergiebedarf
Wäscherei, TechnikräumeMaschinen, AbwärmeEigene Zone oder Zuordnung zur Küche
Verwaltung, GemeinschaftsräumeTagbetriebBüroähnliches Profil

Wir fassen Bereiche zusammen, wo Technik und Nutzung gleich sind, und trennen sie, wo sie sich unterscheiden. Bis zu 4 Zonen sind im Festpreis enthalten. Ist die Struktur komplexer, etwa bei einem Campus mit mehreren Häusern, nennt die Vorprüfung vorab einen verbindlichen Festpreis. Wie das Prinzip funktioniert, erklärt der Ratgeber Zonierung bei Nichtwohngebäuden.

Was ist mit Pacht und Betreiberverträgen?

Eigentümer und Betreiber sind bei Pflegeimmobilien häufig verschiedene Parteien. Der Eigentümer verpachtet oder vermietet das Haus an einen Betreiber, und das ist ein Vorlageanlass: Der Ausweis ist dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsschluss zu übergeben (§ 80 GModG).

Ab 01.01.2027 gilt das ausdrücklich auch bei der Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags. Betreiberverträge sind oft langfristig angelegt und enthalten Verlängerungsoptionen. Wer sie ziehen oder neu verhandeln will, sollte den Ausweis vorab ausstellen lassen. Dasselbe gilt für den Verkauf von Pflegeimmobilien, bei dem Käufer und Finanzierer den Ausweis in der Prüfung erwarten.

Zur Rolle der Banken: Sie verlangen keinen bestimmten Ausweistyp. Ein Bedarfsausweis kann bei der Beurteilung des Objekts vorteilhaft sein, weil er auf dem Gebäude basiert und nicht vom Belegungsgrad eines Jahres abhängt.

Was ändert sich ab 1. Januar 2027?

Vier Punkte aus BGBl. 2026 I Nr. 226 betreffen Pflegeheime unmittelbar:

  1. Nur noch Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing. Bis 31.12.2026 haben Eigentümer noch die Wahl zwischen Bedarf und Verbrauch, wir empfehlen bei Gewerbe den Bedarfsausweis.
  2. Klassen A bis G für Nichtwohngebäude. Klasse A ist nur für Nullemissionsgebäude möglich. Ausweise von 2026 haben keine Klasse und bleiben 10 Jahre gültig.
  3. Denkmal-Ausnahme entfällt. Ein altes Klosterhaus, das heute als Pflegeheim dient, braucht dann bei Verkauf oder Vermietung ebenfalls einen Ausweis.
  4. Mischgebäude werden in einem Ausweis mit Zonen erfasst (siehe oben).

Außerdem sieht § 40 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude vor. Ab 01.01.2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens das 3,5-fache des Referenzgebäudes betragen, ab 01.01.2033 das 2,95-fache. Es gibt Erfüllungsfiktionen (unter anderem Baujahr ab 1996) und Ausnahmen, darunter Baudenkmäler. Der Ausweis selbst löst diese Pflicht nicht aus. Details: Energieausweispflicht ab 2027.

Was ist bei Pflegeheimen in Bayern typisch?

Bayern hat viele kleine und mittelgroße Häuser in gewachsenen Ortskernen, dazu Einrichtungen in Kurorten und in der Nähe der Alpen. Drei Konstellationen sehen wir häufig:

  • Altenheime in Ortskernen und Altstädten. In Städten wie Bamberg, Landshut oder Passau stehen Einrichtungen in oder neben denkmalgeschützten Gebäuden. Hier greift das Bayerische Denkmalschutzgesetz. Maßnahmen müssen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden, gegebenenfalls mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege.
  • Anbauten aus mehreren Jahrzehnten. Ein Stammhaus aus den 1960er oder 1970er Jahren, daneben ein Pflegetrakt aus den 1990ern, dazu ein Neubau. Jeder Abschnitt hat andere Dämmung, andere Fenster, oft sogar eine andere Heizung. Genau das macht die Zonierung nötig.
  • Betreutes Wohnen im Umfeld von Kur- und Rehastandorten. Städte wie Bad Kissingen haben eine lange Tradition als Kurstadt, entsprechend gemischt sind dort Nutzungen von Wohnen, Gesundheit und Gastgewerbe.

Ein denkbares Beispiel aus Oberbayern: Ein Heim im Landkreis Rosenheim besteht aus einem Stammhaus von 1968 mit Pflegezimmern, einem Anbau von 1994 mit Speisesaal und Großküche und einem Neubau mit zwölf Wohnungen für Betreutes Wohnen. Wir würden daraus voraussichtlich drei bis vier Zonen bilden: Pflegebereich, Küche mit Speisesaal, Verwaltung und, je nach Anteil, den Wohnteil. Die Vorprüfung sagt vorab, was daraus folgt und ob ein Festpreis über 899 € nötig wird. Das Beispiel ist erdacht und zeigt nur die Denkweise.

Wer als Träger oder Eigentümer in Bayern saniert, findet neben Bundesprogrammen auch Förderkredite der LfA Förderbank Bayern für Energieeffizienz. Ob und welche Programme zu einem Pflegeobjekt passen, muss im Einzelfall geprüft werden. Aussagen zu Konditionen machen wir nicht. Planen Sie eine größere Maßnahme, ist der Ausweis ein sinnvoller erster Schritt: Er zeigt, welche Bauteile und Anlagen den Bedarf treiben, und gibt Ihnen eine Grundlage für Gespräche mit Planern, Bank und Förderstellen.

Wie fließt die Technik eines Pflegeheims in den Ausweis ein?

Über die Anlagentechnik, getrennt nach Wärmeerzeugung, Verteilung, Warmwasser, Lüftung und Beleuchtung. Der Bedarfsausweis rechnet das Haus mit seiner Technik, nicht mit dem Verhalten einer bestimmten Belegung.

Bei Pflegeeinrichtungen lohnt ein genauer Blick auf folgende Punkte:

  • Warmwasserbereitung und Zirkulation. In einem Heim mit vielen Bädern ist das Trinkwarmwasser ein großer Posten. Zentrale Speicher mit Zirkulationsleitung wirken anders als dezentrale Durchlauferhitzer.
  • Wärmeerzeuger. Gas, Öl, Fernwärme, Wärmepumpe, Holz oder ein Blockheizkraftwerk: Jeder Energieträger hat einen eigenen Primärenergiefaktor. Heute gilt für Strom 1,8 und für Holz 0,2, ab 2027 für Strom 1,5 und für Biomasse 0,7. Das verschiebt Ergebnisse, auch bei gleichem Gebäude.
  • Lüftung. Küchenabluft, Bäderentlüftung, gegebenenfalls Raumlufttechnik in Fluren oder Speisesälen. Anlagen mit Wärmerückgewinnung senken den Bedarf.
  • Dach und Fassade. Eine Photovoltaikanlage auf dem Pflegetrakt mindert den Fremdstrombezug, wenn Angaben zu Größe und Ausrichtung vorliegen.

Aus der Rechnung entstehen die Modernisierungsempfehlungen. Sie zeigen, welche Maßnahmen an Hülle und Technik den Bedarf am stärksten senken könnten, etwa Dämmung der obersten Geschossdecke, Erneuerung alter Fenster in Altbauabschnitten oder ein Austausch des Wärmeerzeugers. Sie sind Hinweise für die Planung und keine Pflicht.

Was gilt bei Umnutzung, Neubau und Erweiterung?

Wird ein Wohnhaus, ein Hotel oder ein Gasthof zum Pflegeheim, ist ein Bedarfsausweis nötig, sobald der Umbau ein Neubau oder eine größere Änderung ist, bei der das Gebäude insgesamt berechnet wird. Ab 01.01.2027 ist das für die Umwandlung eines Wohn- in ein Nichtwohngebäude ausdrücklich geregelt.

In Bayern ist das nicht abwegig. Im Alpen- und Voralpenland gibt es viele ehemalige Gasthöfe und Pensionen, die sich als Pflege-WGs oder kleine Heime eignen. Für sie wird Hotellerie-Bestand zu Pflege-Bestand. Auch bei Erweiterungen eines Heims durch einen neuen Pflegetrakt gilt: Der Neubau braucht einen Bedarfsausweis, der Altbau wird nach seinem Anlass behandelt.

Bei Neubau kann zusätzlich die Treibhausgasbilanz im Lebenszyklus eine Rolle spielen. Nach Artikel 3 des Änderungsgesetzes gilt sie ab 01.01.2028 für neue Gebäude über 1.000 m², ab 2030 für alle Neubauten. Das ist nicht Teil unseres Ausweises, aber bei Bauvorhaben ein Planungsthema.

Was droht, wenn der Ausweis fehlt?

Fehlt der Ausweis oder ist er falsch, kann bei Verkauf oder Vermietung ein Bußgeld bis 10.000 € verhängt werden. Wird er bei der Besichtigung nicht vorgelegt oder nach Vertragsschluss nicht übergeben, sind es bis zu 5.000 € (§ 108 GModG).

Im Pflegebereich ist das praktische Risiko oft die Verzögerung. Ein Betreiberwechsel oder eine Kaufabwicklung stockt, weil das Dokument fehlt. Wir liefern innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen.

Welche Unterlagen brauchen Sie für ein Pflegeheim?

Beginnen Sie mit dem, was da ist. Dazu zählen:

  • Adresse, Baujahre der einzelnen Bauabschnitte
  • Grundrisse oder Flächenliste pro Gebäudeteil und Geschoss
  • Heizung: Wärmeerzeuger, Typenschild, Baujahr, Warmwasserbereitung
  • Lüftung und Klimatisierung, Küchenabluft, Wäscherei
  • Fotos von Fassaden, Fenstern, Dach und Technikraum
  • Bettenzahl, Zahl der Wohnungen im Betreuten Wohnen, Gemeinschaftsflächen

Was fehlt, erfragen wir telefonisch oder lassen es uns per Foto schicken. Es gibt keinen Vor-Ort-Termin bei uns. Die Liste für alle Nichtwohngebäude steht im Ratgeber Checkliste Unterlagen.

Wie geht es jetzt weiter?

Schicken Sie uns Adresse und Nutzung, auch unvollständig. In der kostenlosen Vorprüfung sagen wir Ihnen vor der Bestellung, wie wir das Haus einordnen, wo es beim Energiebedarf voraussichtlich liegt und welche Unterlagen noch fehlen. Wer erst nach Zahlen sucht, nutzt den Rechner. Telefon und WhatsApp: 0152 060 777 67.

Häufige Fragen

Braucht ein Pflegeheim im Eigenbetrieb des Trägers einen Energieausweis?

Die Vorlagepflicht entsteht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing. Betreibt der Eigentümer sein Heim selbst, ohne einen dieser Anlässe, besteht sie nicht. Für Neubau und größere Änderungen gelten eigene Regeln, und bei öffentlichen Gebäuden kann ein Aushang hinzukommen.

Ist ein Ausweis für eine Seniorenresidenz mit Eigentumswohnungen nötig?

Wird eine einzelne Wohnung in einem Wohngebäude verkauft, gilt der Wohngebäudeausweis des Hauses. Hat das Haus erhebliche Gemeinschafts- und Pflegeflächen, kann es ein Mischgebäude sein. Das klärt die Vorprüfung anhand von Flächen und Technik.

Muss ich eine Klimaanlage im Pflegeheim extra erfassen?

Ja, Lüftungs- und Kälteanlagen gehen in die Berechnung ein. Für ihre regelmäßige Prüfung gibt es eine gesonderte Inspektion. Schicken Sie uns Fotos der Anlage und das Typenschild, wir ordnen es zu.

Bleibt unser Ausweis von 2026 nach dem Jahreswechsel gültig?

Ja. Der Ausweis gilt 10 Jahre ab Ausstellung, auch über den 01.01.2027 hinaus. Es gibt keine Pflicht zum Umschreiben auf die neue Klassenskala.

Was brauchen Sie, wenn der Heimbetreiber die Verbrauchsdaten nicht herausgibt?

Beim Bedarfsausweis rechnen wir aus Gebäude und Technik, nicht aus Abrechnungen. Pläne, Flächen, Fotos und Typenschilder genügen. Betriebszeiten und Bettenzahl erfragen wir telefonisch.

Quellen

Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer

Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.

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Schicken Sie uns, was Sie zum Gebäude haben. Wir prüfen kostenlos vorab, nennen den Festpreis und liefern den Ausweis innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen.

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