Recht & Pflichten
Aushangpflicht für Energieausweise: Muss er in Ihrem bayerischen Betrieb an die Wand?

Der Energieausweis muss aushängen, wenn ein Gebäude starken Publikumsverkehr hat: bei behördlicher Nutzung ab mehr als 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, bei allen anderen ab mehr als 500 m² (§ 80 Abs. 6 und 7 GModG). Behörden müssen den Ausweis dafür erst ausstellen lassen, private Betriebe hängen einen vorhandenen Ausweis aus. Reine Büro- und Lagergebäude ohne Besucherstrom sind nicht betroffen.
Muss der Energieausweis in meinem Gasthof, Hotel oder Laden aushängen?
Ja, wenn Ihr Gebäude starken Publikumsverkehr hat und eine der beiden Flächenschwellen überschritten wird. Bei Behörden liegt sie bei mehr als 250 m² Nutzfläche, bei allen anderen Gebäuden bei mehr als 500 m². Das regelt § 80 Abs. 6 und 7 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz).
Der Gedanke dahinter ist schlicht: Wer ein Haus betritt, in dem viele Menschen ein- und ausgehen, soll sehen, wie energieeffizient es ist. Das gilt für das Landratsamt genauso wie für den Möbelmarkt am Stadtrand.
Der Unterschied zwischen beiden Absätzen entscheidet über den Aufwand. Bei Behörden muss der Eigentümer dafür sorgen, dass ein Ausweis ausgestellt wird, und hängt ihn dann aus. Nutzt er die Fläche nicht selbst, übergibt er den Ausweis dem Nutzer, der ihn aushängt. Bei privaten Betrieben ist der Aushang die Folgepflicht: Sie hängen aus, was vorliegt. Wer keinen Ausweis hat, wird durch Absatz 7 nicht zur Bestellung gezwungen, sondern muss spätestens bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einen vorlegen.
Was zählt in Bayern als Behörde, und warum ist die 250-m²-Schwelle schnell erreicht?
Als Behörde gilt, wer hoheitlich oder kommunal Verwaltungsaufgaben für Bürger erfüllt, etwa Landratsämter, Rathäuser, Bürgerbüros, Finanzämter oder Jobcenter. Dort kommen Besucher ohne Voranmeldung, und schon ein Servicebereich mit Wartezone kann auf 250 m² kommen.
In Bayern ist die Verwaltung dicht gestreut. Jeder Landkreis hat sein Landratsamt, jede kreisfreie Stadt ihr Rathaus, dazu kommen Außenstellen. Viele dieser Häuser stehen in gewachsenen Ortskernen und sind älter als die Energieausweis-Pflicht selbst. Wer als Privatperson ein Gebäude an eine Behörde vermietet, etwa an ein Jobcenter oder ein Bürgeramt, gerät ebenfalls in den Anwendungsbereich: Adressat ist der Eigentümer.
Öffentlich ist dabei nicht dasselbe wie behördlich. Eine Stadtbücherei, ein Museum oder ein städtisches Bad prüfen Sie einzeln: Nutzt wirklich eine Behörde die Fläche, gilt die 250er-Schwelle. Sonst gilt die 500er-Schwelle für sonstige Gebäude.
Wie rechne ich die Fläche mit starkem Publikumsverkehr?
Gezählt wird die öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während der Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird, nicht die Gesamtfläche des Gebäudes. Eine feste Besucherzahl für „starken Publikumsverkehr“ nennt das Gesetz nicht. Wir fragen praktisch: Betreten Gäste, Kunden oder Besucher diesen Bereich täglich und ohne Einladung?
Das hilft bei den Betrieben, die in Bayern den Ton angeben. Ein Gasthof mit Biergarten, Schankraum und Nebenzimmer kommt je nach Zuschnitt in die Nähe der 500 m², ein Brauereigasthof mit Festsaal eher darüber. Ein Hotel zählt die Lobby, das Restaurant, die Bar und den Spa-Empfang. Ob auch die Gästezimmer dazugehören, ist nicht zahlenmäßig festgelegt. Wir rechnen vorsichtig mit den Bereichen, die ein Besucher ohne Termin betritt, und klären Grenzfälle in der Vorprüfung.
| Bayerisches Beispiel | Nutzung | Aushang bis 31.12.2026 | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Rathaus mit Bürgerbüro in einer Altstadt | Behörde, starker Publikumsverkehr | Ausweis erstellen lassen und aushängen, wenn über 250 m² Publikumsfläche | Baudenkmal: bis Ende 2026 ausgenommen, ab 2027 nicht mehr |
| Jobcenter in angemieteter Etage | Behörde, starker Publikumsverkehr | Eigentümer sorgt für den Ausweis ab über 250 m², das Jobcenter als Nutzer hängt ihn aus | Eigentümer übergibt den Ausweis an den Nutzer |
| Brauereigasthof mit Saal im Oberland | privat, Publikumsverkehr | aushängen ab über 500 m², wenn ein Ausweis vorliegt | Saal und Schankräume zählen mit |
| Hotel am See mit Restaurant | privat, Publikumsverkehr | aushängen ab über 500 m², wenn ein Ausweis vorliegt | Lobby und Gastronomie prüfen, Zimmer Einzelfall |
| Möbelhaus oder Baumarkt am Stadtrand | privat, Publikumsverkehr | aushängen, Schwelle fast immer überschritten | Ausweis nötig, sobald er vorliegt |
| Ärztehaus in Ingolstadt oder Regensburg | privat, Publikumsverkehr | aushängen ab über 500 m² | einzelne Praxis meist darunter, Haus als Ganzes nicht |
| Bürogebäude eines Hightech-Unternehmens bei München | kein starker Publikumsverkehr | nicht aushangpflichtig | Besucher nur nach Anmeldung |
| Lagerhalle in Mittelfranken | kein starker Publikumsverkehr | nicht aushangpflichtig | Verkauf oder Vermietung bleiben Anlass für den Ausweis |
Welche bayerischen Betriebe landen am ehesten über der Schwelle?
Am häufigsten betrifft es Betriebe, in denen viele Menschen zusammenkommen: Gastronomie, Hotels, Einzelhandel, Ärztehäuser und die öffentliche Hand. Das ist kein Zufall, sondern das Muster des Freistaats.
Bayern lebt vom Gastgewerbe in den Alpen- und Seenregionen, von Wirtshäusern und Brauereigaststätten, von Handwerksbetrieben mit Ladengeschäft und von Familienbetrieben, die über Generationen am selben Haus festhalten. Dazu kommen die großen Standorte: Büro- und Technologieflächen im Großraum München, Industrie in Ingolstadt, Regensburg und Nürnberg, Lebensmittelbetriebe und Brauereien im ganzen Land. In den Fabriken, Verwaltungstrakten und Lagerhallen ist der Aushang meistens kein Thema, weil dort kaum Besucher ohne Termin kommen. Entscheidend ist der Kundenbereich.
Ein Gasthof in Oberbayern, in dem Ausflügler, Radfahrer und Wanderer ohne Anmeldung einkehren, hat echten Publikumsverkehr. Ein Zulieferer in Ingolstadt mit gleich großer Halle nicht. Zwei Gebäude, ähnliche Fläche, unterschiedliche Pflicht. Genau deshalb zählt die Nutzung vor der Quadratmeterzahl.
Wo und wie muss der Energieausweis hängen?
An einer Stelle, die für die Öffentlichkeit gut sichtbar ist, also dort, wo Besucher eintreten oder warten. Ausgehängt wird der Ausweis selbst, eine Kopie genügt, das Original bleibt in Ihren Unterlagen.
Der Test dafür ist einfach: Stellen Sie sich in die Eingangstür. Sehen Sie den Ausweis, bevor Sie am Tresen stehen? Wenn Sie suchen müssen, sucht kein Gast. Im Gasthof ist das typischerweise der Flur zwischen Windfang und Gaststube, im Hotel der Bereich neben der Rezeption, im Landratsamt die Eingangshalle beim Infopunkt. Im Personalflur, in der Teeküche oder hinter der Theke ist der Aushang wirkungslos.
Drei Fragen, an denen ein Aushang in der Praxis scheitert:
- Ist er gültig? Ausstellungsdatum plus zehn Jahre muss in der Zukunft liegen.
- Sieht ihn ein Besucher? Er hängt im Publikumsbereich, nicht im Mitarbeiterbereich.
- Ist es der richtige Aushang? Die Kopie des Ausweises, kein selbst gestaltetes Plakat mit ein paar Kennwerten.
Muss ich für den Aushang erst einen Energieausweis ausstellen lassen?
Bei einer Behörde mit mehr als 250 m² Publikumsfläche ja, bei einem privaten Betrieb über 500 m² nein. Absatz 6 verpflichtet den Eigentümer, für einen Ausweis zu sorgen. Absatz 7 greift erst, wenn einer vorliegt.
Das ist die Stelle, an der viele Gastronomen und Ladenbetreiber aufatmen. Gleichzeitig verschiebt sich die Frage nur: Ob Sie einen Ausweis brauchen, entscheidet dann der nächste Anlass. Verkaufen, vermieten, verpachten oder leasen Sie das Gebäude, ist der Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, und das gilt unabhängig vom Baujahr. Wer ohnehin in absehbarer Zeit einen Pächterwechsel oder eine Übergabe an die nächste Generation plant, bestellt am besten gleich.
Für Nichtwohngebäude empfehlen wir den Bedarfsausweis. Er bewertet das Gebäude und nicht das Verhalten der Nutzer. Das ist bei Gasthöfen mit stark schwankender Auslastung zwischen Hochsaison und Winterpause ein praktischer Vorteil, denn Leerstand und Saisonbetrieb verzerren Verbrauchswerte. Bis 31.12.2026 haben Sie bei Nichtwohngebäuden die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Ab 01.01.2027 ist bei Nichtwohngebäuden nur noch der Bedarfsausweis vorgesehen.
Gilt die Aushangpflicht auch für Baudenkmäler, etwa in einer Altstadt?
Bis 31.12.2026 nimmt § 79 Abs. 4 GModG Baudenkmäler von der Ausweispflicht aus. Diese Ausnahme entfällt am 1. Januar 2027. Dann brauchen auch Baudenkmäler bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung einen Ausweis, und der Aushang betrifft sie wie jedes andere Gebäude mit starkem Publikumsverkehr.
Das trifft in Bayern viele Häuser. Die Altstädte von Regensburg, Bamberg, Landshut, Passau oder Nürnberg bestehen zu großen Teilen aus geschützter Bausubstanz, und im Erdgeschoss sitzen Gaststätten, Läden, Banken und Verwaltungen. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz regelt weiter, was an einem solchen Haus verändert werden darf. Das Ausweisrecht zwingt aber niemanden zur Sanierung: Der Ausweis beschreibt den Ist-Zustand und gibt Empfehlungen, er verlangt keine Dämmung der Fassade.
Mehr zum Zusammenspiel von Denkmalschutz und Ausweis lesen Sie im Ratgeber Energieausweis für denkmalgeschützte Nichtwohngebäude.
Was ändert sich am Aushang zum 1. Januar 2027?
Der Aushang bleibt als Pflicht erhalten, und es kommen vier Änderungen, die ihn praktisch verändern. Das neue Ausweisrecht steht in Artikel 2 der Novelle (BGBl. 2026 I Nr. 226) und gilt ab dem 1. Januar 2027.
- Klasse A bis G für Nichtwohngebäude. Der Ausweis zeigt erstmals eine Effizienzklasse. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zum Referenzgebäude (Anlage 10a). Klasse A bekommen nur Nullemissionsgebäude. Ausweise von 2026 tragen keine Klasse und bleiben zehn Jahre gültig.
- Nur noch der Bedarfsausweis. Für Nichtwohngebäude ohne gültigen Ausweis ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing der Bedarfsausweis vorgesehen.
- Digitales Format. Der Ausweis wird maschinenlesbar ausgestellt, Papier gibt es nur auf Verlangen. Für die Wand drucken Sie ihn selbst aus.
- Denkmal-Ausnahme entfällt. Siehe oben.
Auch der Wortlaut der Aushangregeln ändert sich: § 80 Abs. 6 betrifft ab 2027 bestehende Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden. Dort ist ein Bedarfsausweis auszustellen, wenn noch kein gültiger vorliegt, und bei starkem Publikumsverkehr auszuhängen; ein Auszug nach dem amtlichen Muster genügt. Für alle übrigen Nichtwohngebäude mit starkem Publikumsverkehr gilt weiter die Regel „aushängen, sobald und solange ein Ausweis vorliegt“ (Abs. 7). Die Flächenschwellen von 250 und 500 m² nennt der Wortlaut ab 2027 nicht mehr, maßgeblich ist dann der starke Publikumsverkehr. Bis 31.12.2026 gelten die Schwellen wie beschrieben.
Eine Austauschpflicht für alte Ausweise gibt es nicht. Auch ein Ausweis von 2026 darf bis zum Ablauf der zehn Jahre an der Wand bleiben. Und eine schlechte Klasse löst für sich keine Sanierungspflicht aus: Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude regelt § 40 GModG mit Stichtagen 2030 und 2033 und zahlreichen Ausnahmen, unabhängig davon, was an Ihrer Wand hängt.
Was droht, wenn der Aushang fehlt?
Das größere Risiko liegt nicht im Aushang selbst, sondern in dem, was ein leerer Rahmen verrät: Ein Interessent sieht sofort, dass es keinen gültigen Ausweis gibt. Die Bußgeldrahmen nach § 108 GModG hängen an Verkauf und Vermietung: Ein fehlender oder falscher Ausweis kostet bis zu 10.000 Euro, die Nichtvorlage bei der Besichtigung oder die Nichtübergabe nach Vertragsschluss bis zu 5.000 Euro. Einen eigenen Betrag für einen fehlenden Aushang nennen wir bewusst nicht.
Den Vollzug regeln die Länder, kontrolliert wird über die Bauaufsicht und stichprobenartig über die DIBt-Registriernummer. Das senkt das Risiko einer Ahndung, nicht die Pflicht. Wer für den Aushang einen Ausweis braucht, stellt ihn besser vor dem nächsten Verkauf oder Pächterwechsel aus, nicht erst dann.
Was sollten Sie jetzt tun?
Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Haus über der Schwelle liegt: Behörde mit mehr als 250 m² oder sonstiger Publikumsverkehr mit mehr als 500 m². Wenn ja, schauen Sie nach, ob ein gültiger Ausweis existiert und ob er sichtbar hängt. Fehlt er oder ist er abgelaufen, klären wir das in einer kostenlosen Vorprüfung: Sie schicken Grundrisse und ein Foto vom Heizungsschild oder rufen an, wir sagen Ihnen, wo Ihr Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt und was für den Ausweis noch fehlt.
Der Bedarfsausweis für Ihr Nichtwohngebäude kostet 899 Euro Festpreis, inklusive bis zu vier Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und DIBt-Registriernummer, ohne Vor-Ort-Termin und innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen. Alle Preise sind Endpreise, Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Für Betriebe in Regensburg gibt es die Seite Bedarfsausweis Regensburg. Wie lange ein Ausweis trägt, steht im Ratgeber Gültigkeit des Energieausweises, Gastronomen finden zusätzlich den Überblick Energieausweis für die Gastronomie.
Telefon und WhatsApp: 0152 060 777 67.
Häufige Fragen
Hängt ein Ausweis auch dann aus, wenn ich nur Pächter eines Wirtshauses bin?
Ja, wenn der Eigentümer die Fläche nicht oder nicht überwiegend selbst nutzt, trifft die Pflicht zum Aushang den Nutzer, also den Pächter. Der Eigentümer muss ihm dafür den Ausweis oder eine Kopie übergeben (§ 80 Abs. 6 Satz 3 und 4, nach Abs. 7 entsprechend). Regeln Sie im Pachtvertrag mit einem Satz, wer den Ausweis besorgt und wer ihn aufhängt, dann wartet keiner auf den anderen.
Reicht ein Foto des Ausweises auf dem Smartphone am Empfang?
Nein. Ausgehängt werden muss der Ausweis selbst oder eine Kopie, gut sichtbar im Publikumsbereich. Ein Bildschirm hinter dem Tresen, den nur das Personal sieht, erfüllt den Zweck nicht. Ab 2027 wird der Ausweis zwar digital ausgestellt, für die Wand drucken Sie ihn aber aus.
Mein Gebäude hat 600 m², aber nur 120 m² Gastraum. Muss ich aushängen?
Maßgeblich ist die Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, nicht die Gesamtfläche. Küche, Lager und Privaträume sind nicht öffentlich zugänglich und zählen in der Regel nicht mit, Grenzfälle klären wir im Einzelfall. Prüfen Sie deshalb, welche Bereiche Besucher ohne Termin betreten. Wir ordnen das in der kostenlosen Vorprüfung anhand Ihrer Grundrisse ein.
Muss ein Landratsamt in einem Altbau den Ausweis aushängen?
Bis 31.12.2026 nimmt § 79 Abs. 4 GModG Baudenkmäler von der Ausweispflicht aus. Diese Ausnahme entfällt zum 1. Januar 2027. Danach brauchen auch Behördengebäude im Denkmal einen Ausweis, wenn Schwelle und Publikumsverkehr erreicht sind.
Wie lange darf der ausgehängte Ausweis alt sein?
Ein Energieausweis gilt zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GModG). Danach ist er nicht mehr aktuell und sollte von der Wand verschwinden. Tragen Sie das Ablaufdatum in den Kalender, am besten mit drei Monaten Vorlauf.
Quellen
Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.